| Allgemeine Lieferbedingungen
der DIGITEL Elektronik GmbH
pdf-Dokument: AGB
Digitel.pdf
1. Geltungsbereich
1.1 Alle unsere Offerten und Aufträge unterliegen ausschliesslich
den vorliegenden Bedingungen. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung
von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.
Für Software gelten vorrangig die Softwarebedingungen herausgegeben
vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs,
für Montagen die Montagebedingungen der Starkstrom- und Schwachstromindustrie
Österreichs bzw. die Montagebedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie
Österreichs für ElektromedizinischeTechnik (die aktuellen Versionen
sind erhältlich unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung
des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich
gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden
und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn
die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt
der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung
abgesendet hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich,
wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen
wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Transport, Demontage, Rücknahme
und ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung.
Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige
Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung
mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer
gewünschte Transportversicherunggesondert verrechnet, beinhaltet
jedoch nicht das Abladen und Vertragen. Die Verpackung wird nur über
ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich
der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes.
Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig
erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren
Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des
Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung
an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für
Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,
kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Die angegebenen Lieferfrist sind unverbindlich.
5.3 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen
erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken.
Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich
die Lieferfrist entsprechend.
5.4 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen
und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware
spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.5 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände,
wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die
die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert
sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen
insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe
und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden,
Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen,
schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen
auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten
eintreten.
6. Gefahrenübergang
und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw.
ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der
für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF
u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage
erfolgt oder wenn der Transport durch den Verkäufer durchgeführt
oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht
wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Fakturensumme
(Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ohne Abzug binnen 30 Tagen
ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge,
welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die
ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von
den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers
in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme
von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im
Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen
oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder
aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer
über sie verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen
Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der
Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung
dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften
fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen
Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich
Umsatzsteuer verrechnen,
sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten,
insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung
der vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen
von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge
zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Käufer tritt hiermit an
den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung
aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese
verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist
zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den
Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession
in seinen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer
dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt
zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten
Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner
Mitteilung von der Abtretung Allgemeine Lieferbedingungen herausgegeben
vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und
diesen unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und
Einstehen für Mängel
8.1 Gelieferte Waren sind sofort zu prüfen. Festgestellte Mängel
sind innert 8 Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich anzuzeigen, ansonsten
gilt jegliche Mängelrüge als verwirkt. Im Falle eines Schadens,
der beim Auspacken festgestellt wurde (selbst wenn die Verpackung keine
Beschädigung aufweist), ist der Empfänger angehalten, bei der
Transportfirma innerhalb von drei Tagen nach der Lieferung mit eingeschriebenem
Brief den begründeten Vorbehalt unter Beschreibung des Schadens anzumelden.
8.2 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die
Funktionsfähigkeit
beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht,
zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften
und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht
in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsansprüche
abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, soweit nicht
für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen
vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände,
die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der
Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges
gemäß Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer
die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt
hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das
Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen, insbesondere die
bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung
zu stellen. Zeigt der Käufer den Mangel nicht unverzüglich an,
so verliert er auch den Anspruch auf Mangelfolgeschäden.
Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß
Punkt 8.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort
die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich
zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung
vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und
Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten
im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte,
Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich
beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf
bedingungsgemäße Ausführung.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel,
die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender
Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen,
Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung
ungeeigneter
Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die
auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind.
Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die
auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen
und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen
Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf gebrauchter Waren übernimmt
der Verkäufer keine Gewähr.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung
des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer
ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen
Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit
Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für
jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
8.10 Bei Werkverträgen sind wir einvernehmlich von der Warnpflicht
gem. §1168a ABGB ähnlichen Bestimmungen in anderen AGB oder
anzuwendenden anderen Rechtsvorschriften befreit.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag
ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug,
der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen
ist sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen
Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend
zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung
der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers
entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführten
Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich
vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles
der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens
mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei
berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte
Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und
zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch
nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte
Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch
das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände
zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum
und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung von Elektro-
und Elektronikaltgeräten
10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche
Zwecke, der seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung
zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
im Sinn der Elektro-Altgeräteverordnung für den Fall, dass er
selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer
nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich
durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber
dem Verkäufer zu dokumentieren.
10.2 Der Käufer, der seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür
Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung
gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur
insbesondere nach §§ 11 und 24 der Elektro-Altgeräteverordnung
und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet
gegenüber dem Verkäufer für alle Schäden und sonstigen
finanziellen Nachteile, die dem Verkäufer durch den Käufer wegen
fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung
sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt 10. entstehen. Die Beweislast
für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Käufer.
11. Haftung des Verkäufers
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des
Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz
von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, des entgangenen
Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden
aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage,
Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten)
oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz
ausgeschlossen.
11.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende
Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
12. Gewerbliche Schutzrechte
und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers
angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige
technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam
sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die
dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten –
einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen
– ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers,
ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem
Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des
UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Juli 2010
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